Funktionsweise dieser Berechnung
Für jede erfasste Abwesenheit ergibt sich das Erinnerungsdatum aus dem Abreisedatum zuzüglich sechs Kalendermonaten. Bei der Berechnung der Gesamtzahl der Abwesenheitstage werden das Abreise- und das Rückreisedatum nicht mitgezählt. Dieser Zähler zeigt diejenige erfasste Abwesenheit an, deren Erinnerungsdatum am nächsten liegt.
Die reguläre Kategorie für eine Antragstellung nach fünf Jahren berücksichtigt sowohl einzelne Abwesenheitszeiträume von maximal sechs aufeinanderfolgenden Monaten als auch eine Gesamtabwesenheitsgrenze von 310 Tagen. Es können bestimmte Ausnahmen gelten. Dieser Hinweis stellt keine Bestätigung dar, dass die bisherige Aufenthaltsdauer die Voraussetzungen erfüllt.