Funktionsweise dieser Berechnung
Für jede erfasste Abwesenheit ergibt sich das Erinnerungsdatum aus dem Abreisedatum zuzüglich sechs Kalendermonaten. Bei der Berechnung der Gesamtzahl der Abwesenheitstage werden das Abreise- und das Rückreisedatum nicht mitgezählt. Dieser Zähler zeigt diejenige erfasste Abwesenheit an, deren Erinnerungsdatum am nächsten liegt.
Nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten können Bedingungen für die Wiedereinreise sowie für die Gültigkeit des Aufenthaltsstatus gelten. Artikel 45 der Durchführungsbestimmungen enthält zusätzliche zeitliche Anforderungen sowie Ausnahmen für bestimmte Kategorien. Dieser Hinweis stellt weder die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis fest, noch erteilt er eine Wiedereinreiseerlaubnis.