Funktionsweise dieser Berechnung
Für jede erfasste Abwesenheit ergibt sich das Erinnerungsdatum aus dem Abreisedatum zuzüglich sechs Kalendermonaten. Bei der Berechnung der Gesamtzahl der Abwesenheitstage werden das Abreise- und das Rückreisedatum nicht mitgezählt. Dieser Zähler zeigt diejenige erfasste Abwesenheit an, deren Erinnerungsdatum am nächsten liegt.
Bei befristeten Aufenthaltstiteln sieht Artikel 85 unter Umständen den Widerruf der Aufenthaltserlaubnis vor, sofern keine triftigen Gründe vorliegen und die Person sich sechs Monate am Stück oder insgesamt acht Monate (nicht zusammenhängend) während der Gültigkeitsdauer des Titels im Ausland aufgehalten hat. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln gelten stattdessen Zeiträume von 24 Monaten am Stück oder insgesamt 30 Monaten innerhalb von drei Jahren. Für gerechtfertigte Abwesenheiten oder in besonderen Fällen können abweichende Regelungen gelten.